Der Mutterschutz in der Schweiz dauert sechzehn Wochen. In dieser Zeit sind Schweizerinnen unkündbar. Doch auch während der Schwangerschaft gelten besondere Arbeitsrechte. Was Sie wissen müssen und wo die Schweiz in Sachen Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch Nachholbedarf hat, lesen Sie hier.
Schwanger? Werdende Mütter haben durch die Mutterschaftsversicherung besondere Rechte, die Sie kennen sollten. Foto: Digital Vision.
Die Geburt eines Kindes bedeutete für Schweizer Mütter lange das Aus ihrer beruflichen Karriere. Mit fortschreitender Emanzipation, Auflösung traditioneller Familienmodelle und auch angesichts hoher Scheidungsraten können und wollen es sich viele Mütter heute nicht mehr leisten, ihr Leben als Vollzeit-Hausfrau und Mutter einzurichten. Gleichzeitig altert die Gesellschaft. Das Wirtschafts- und Sozialsystem verlangt dringend nach Nachwuchs. Deshalb sollte es eigentlich schon lange nicht mehr darum gehen ob, sondern wie Schweizer und Schweizerinnen Job und Kinder besser vereinbaren können. Welche Rechte Mütter im Jobleben zustehen und wo dringend Nachholbedarf angezeigt ist, erfahren Sie hier.
Mutterschaftsversicherung: 16 Wochen abgesichert
Damit eine Schwangerschaft nicht automatisch eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nach sich zieht und Mutter und Baby während der ersten Zeit nach der Geburt finanziell abgesichert sind, trat im Juli 2005 die Mutterschaftsversicherung in Kraft: Schweizer Müttern steht seit dem eine 14-wöchige bezahlte Mutterschaftsentschädigung nach der Geburt ihres Kindes zu. Der Kündigungsschutz gilt während 16 Wochen.
Allgemeine Regeln der Mutterschaftsentschädigung
- Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des vorigen Gehalts beziehungsweise maximal 196 Franken pro Tag. Sobald Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen, erlischt der Tagesgeldanspruch.
- Anspruchsberechtigt sind alle Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt als erwerbstätig gelten (auch in Selbständigkeit), mindestens neun Monaten zuvor in der AHV obligatorisch versichert waren und während dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig waren.
- Sie erhalten das Tagesgeld ab dem Tag der Geburt Ihres Kindes. Sollte ihr Kind einen längeren Spitalaufenthalt haben, können Sie beantragen, dass das Tagesgeld ab dem ersten Tag, an dem das Kind zu Hause ist, gezahlt wird.
- Im Falle einer Totgeburt erhalten Sie die Mutterschaftsentschädigung insofern die Schwangerschaft mehr als 23 Wochen gedauert hat.
- Beiträge für AHV/IV, EO und ALV werden vom Tagesgeld abgezogen. Die Unfallversicherung ist für Mütter in dieser Zeit gratis.
- Nach Ablauf der 14 Wochen haben Mütter das Recht darauf, ihre Arbeitsstelle wieder aufzunehmen. Eine vor Kündigung schützende Freistellung für Mütter oder Väter über die 14 Wochen hinaus gibt es nicht.
Im Gegensatz zu den Regelungen in den europäischen Nachbarstaaten ist die vergleichsweise spät in Kraft tretende Schweizer Mutterschaftsversicherung nur ein Tropfen auf den heissen Stein in Sachen Vereinbarkeit von Familie und Beruf. EU-weit gelten mindestens 20 Wochen bezahlter Mutterschutz. Anschliessend können beide Elternteile sich jeweils mindestens 4 Monate freistellen lassen. Häufig können dabei Einkommensausgleichzahlungen vom Staat in Anspruch genommen werden.
Beruf und Familie: Die Schweiz ist eine Rabenmutter
Auch wenn inzwischen der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht, liegt die Schweiz mit ihren Investitionen in die Familie weit unter europäischem Durchschnitt. Die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) schlägt deshalb vor, dass weitere finanzielle Mittel bereitgestellt werden, um zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung eine 24-wöchige Auszeit für Mütter zu gewähren. Würde diese Regelung in Kraft treten, hätten Arbeitnehmer und Arbeitgeber 0,2 Prozent mehr Abzüge. Bei einem Gehalt von 5000 CHF wären das 10 CHF im Monat. Wenige Taler, um die Vereinbarkeit von Kindern und Beruf in der Schweiz zu fördern. Wirtschafts- und Politikvertreter verschränken dennoch die Arme. Bis eine Lösung gefunden wird, müssen sich Schweizerinnen mit dem 16-wöchigen Mutterschutz begnügen. Doch auch hier können Arbeitgeber versuchen zu tricksen. Lassen Sie das nicht zu! Wir erklären Ihnen alle wichtigen Bestimmungen der Mutterschaftsversicherung.
Schwanger? Diese Klauseln schützen Sie vor einer Kündigung!
Wann sage ich es meinem Arbeitgeber?
Zu welchem Zeitpunkt Sie Ihrem Arbeitgeber sagen, dass Sie schwanger sind, ist Ihre private Entscheidung. Wenn Sie jedoch nicht mehr wie gewohnt arbeiten können oder Ihr Arbeitgeber Sicherheitsmassnahmen speziell für Ihre Situation treffen muss, sollten Sie es sofort mitteilen. Schwangere Frauen dürfen unter keinen Umständen Tätigkeiten ausüben, die der Gesundheit des Kindes schaden könnten (z.B. schwere Lasten heben, Kälte oder Chemikalien ausgesetzt sein). Genauere Informationen dazu erhalten Sie in der Broschüre «Mutterschaft und Arbeitszeitgestaltung» des SECO.
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